Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs­­bedingungen

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel

1. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs­bedingungen gelten einzig gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen.

2. Wir tätigen unsere Lieferungen und Leistungen ausnahmslos auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie finden auch auf alle künftigen Lieferungen und Leistungen Anwendung, auch wenn sie nicht nochmals explizit vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufs­bedingungen des Käufers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrags­abschluss schriftlich anerkennen. Mit der Entgegen­nahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäfts­bedingungen spätestens als angenommen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verein­barungen – insbesondere soweit sie die Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

4. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichts­stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, diese sind für den Käufer nicht zumutbar.

II. Zahlungs­bedingungen, Paletten­berechnung und -rückgabe

1. Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den am Tag des Vertrags­schlusses gültigen Preisen, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Unsere Preis­angaben enthalten keine Umsatzsteuer.

2. Falls die Lieferung oder die Ausführung der Leistung später als 4 Monate nach Vertrags­abschluss erfolgt und sich zwischen dem Vertrags­abschluss und der Lieferung oder Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungs­kosten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten ändern, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir in diesem Fall berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern und die am Tag der Lieferung gültigen Listen­preise zu berechnen. Divergieren diese im Vergleich zum vereinbarten Preis um mehr als 5 % nach oben, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Die Preise gelten ab Werk bzw. Versand­station. Bei Lieferung frei Empfangs­ort hat der Empfänger die Fracht einschließlich der Fracht­nebenkosten, z. B. Zuschläge für Kran, mehrere Ablade­stellen, Mindermengen, Versicherungen, Mehrkosten für Kleinwasser, Hochwasser, Stand- und Liegegelder zu zahlen. Gegen Aushändigung des Original-Fracht­briefes ist die Fracht zu bezahlen.

4. Verwenden wir für die Lieferung unserer Produkte KLB-Mehrweg­paletten oder Euro-Paletten (nachfolgend Paletten), berechnen wir für die Paletten zusätzlich zum Preis für unsere Produkte die in der bei Vertrags­schluss jeweils gültigen Preisliste (abrufbar unter: www.klb-klimaleichtblock.de unter der Rubrik downloads „KLB-Preisliste“) angegebenen Nebenkosten. Die darin aufgeführten Gutschriften für die Rückgabe der Paletten werden nur gewährt, soweit die gelieferten Paletten oder solche gleicher Art unbeschädigt im Werk innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung zurück­gegeben werden. Zur Berechnung dieser Frist werden zurück­gegebene Paletten jeweils auf die ältesten Lieferungen von Paletten angerechnet. Nach Fristablauf werden Paletten nicht mehr zurück­genommen und vergütet.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Vereinbarte Liefer­termine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit­stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungs­lager. Solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungs­unterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweck­mäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, ruht unsere Lieferungs­pflicht.

2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B.: Streiks, Aussperrungen, Verkehrs­störungen, unverschuldeter Personal­mangel, behördliche Verfügungen sowie Liefertermin­überschreitungen von Vorlieferanten, Betriebs­störungen und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens soweit sie unsere Liefer­fähigkeit beeinträchtigen, von unserer Liefer­pflicht. In den aufgeführten Situationen sind wir außerdem zum schadenersatz­freien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungs­hindernisses nicht abzusehen ist. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sich unsere Liefer­pflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate verzögert.

3. Solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlich­keit in Verzug ist, ruht unsere Lieferpflicht. Werden uns Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungs­fähigkeit des Käufers begründen (z. B.: Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheits­leistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatz­freien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Wenn wir uns mit unserer Leistungs­verpflichtung im Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schaden­ersatz zu verlangen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schaden­ersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

IV. Gefahrübergang, Versand

1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk, Auslieferungs­lager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, welches in unserer jeweils aktuellen Preisliste (abrufbar unter: www.klbklimaleichtblock.de unter der Rubrik downloads „KLB-Preisliste“) als Lieferort angegeben ist, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

2. Wir treffen die Wahl, falls es an einer Vereinbarung über den Versandweg und die Transport­mittel fehlt.

3. Der Empfänger ist für eine unverzügliche und sachgemäße Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so ist der Empfänger für geeignete Anfuhrwege und unverzügliche Entladung der gelieferten Ware verantwortlich. Der Käufer hat Wartezeiten und sonstige von ihm zu vertretende Kosten zu tragen.

4. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Fracht­führer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Liefer­werkes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn der Liefer­gegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen haben.

V. Ladungssicherungs­verantwortung

1. Bei einem Verkauf ab Werk erfolgt die gesamte beförderungs- und betriebs­sichere Verladung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungs­sicherung – zur Zeit: u.a. VDI-Richtlinie 2700, 2701, 2702, 2703 Ladungs­sicherung auf Straßen­fahrzeugen – durch den Käufer, der entsprechend geschultes Fahr­personal einsetzt. Der Käufer stellt auch die erforderlichen und geeigneten Ladungssicherungs­hilfsmittel. Wird die gesamte beförderungs­sichere Verladung im Einzel­fall durch den Verkäufer durchgeführt, handelt er als Erfüllungs­gehilfe des Käufers. Dieser ist verpflichtet, die vom Verkäufer oder dessen Erfüllungs­gehilfen durchgeführten Ladungssicherungs­maßnahmen auf ihre Ordnungs­gemäßheit im Lichte der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln zu überprüfen. Der Verkäufer haftet außer im Falle vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Handelns nicht für Schäden, die durch das Behandeln, Verladen oder durch das Sichern der Ladung durch ihn entstehen, sofern deren Eintritt durch eine sorgfältige Kontrolle durch den Käufer hätten verhindert werden können.

2. Der Käufer verpflichtet sich im Übrigen, die Beförderung unter Einhaltung aller zu beachtenden gesetz­lichen Bestimmungen durch­zuführen, insbesondere unter steter Einhaltung der für die eingesetzte Fahrzeuge geltenden höchst­zulässigen Maße und Gewichte.

3. Soweit der Käufer sich zur Erfüllung seiner vertrag­lichen Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer eines Dritten bedient, ist er verpflichtet, mit diesem ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme der vorbeschriebenen Pflichten zu treffen.

VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

1. a) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­rechtliches Sonder­vermögen, so ist die Ware unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen nach Ablieferung der Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dieser unverzüglich uns gegenüber zu rügen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer die Rüge unterlässt.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Die mangelhafte Ware/Sache ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Sie darf vor allem nicht ver-/bearbeitet werden.

Für die Nachprüfung der Berechtigung einer Mängel­rüge muss der Käufer uns die Möglichkeit hierzu geben. Der Käufer ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist. Der Käufer kann unbeschadet etwaiger Schadensersatz­ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn die Nach­erfüllung fehl schlägt. Treten bei Waggon- oder Schiffs­bezug oder Bahnfracht sowie Anlieferung der Ware durch einen Frachtführer Transport­schäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güter­abfertigung zur Verfügung zu stellen. Gegenüber dem jeweiligen Transporteur – DB oder Frachtführer – ist unverzüglich eine Tatbestands­aufnahme abzugeben. Auf dem Frachtbrief sind Bruchschäden und Fehlmengen zu vermerken. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Haftung für uns aus, es sei denn, der Käufer weist nach, dass eine Haftung unsererseits auch ohne den Verstoß bestanden hätte. Wenn der Mangel erst nach Vermischung mit anderer Ware oder nach Ver-/Bearbeitung gerügt wurde, können keine Mängel­ansprüche mehr geltend gemacht werden.

b) Wir sind im Falle eines Mangels nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzu­bessern oder die beanstandete Ware oder das beanstandete Werk neu zu liefern oder neu zu erbringen.

c) Die Verwendung natürlicher Zuschlags­stoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farb­schwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächen­risse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falsch­lieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die anwendbaren DIN-Normen erfüllen. Muster gelten daher als unverbindliche Ansichts­stücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigten nicht zu Beanstandungen, es sei denn, diese sind für den Käufer unzumutbar.

d) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.

2. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässig­keit, bei der Übernahme eines Beschaffungs­risikos oder einer Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaltungs­gesetz haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir haften außerdem für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungs­gemäße Erfüllung zur Erreichung des Vertrags­zwecks der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall aber begrenzt auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit ein Haftungs­ausschluss oder eine Haftungs­begrenzung für uns besteht, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungs­gehilfen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs­datum zur Zahlung fällig. Wir gewähren 3% Skonto bei Bank­abbuchung und 2% Skonto bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­datum und Lieferung vom Warenwert ohne Frachten-, Palettierungs- und Verpackungs­kosten.

2. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurück­behaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegen­ansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugs­zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basis­zinssatz zu zahlen.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungs­verpflichtungen nicht nachkommt, z. B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kredit­würdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen oder sonstige Stundungs­vereinbarungen getroffen worden sind.

Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Käufer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung anbietet.

VIII. Eigentums­vorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungs­zeit – aus der Geschäfts­verbindung mit dem Käufer beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrent­saldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Käufer darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungs­gemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungs­verbot vereinbart hat, entfällt die Ermächtigung zur Weiter­veräußerung. Der Käufer ist zur pfleglichen Behandlung der Eigentums­vorbehalts­ware verpflichtet. Im Falle der Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

2. Solange der Eigentums­vorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache steht uns zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Vermischung bzw. der Verbindung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiter­veräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehende Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.

3. Sobald der Käufer in Verzug ist, hat er auf unseren Wunsch die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforder­lichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Ware die Eigentums­vorbehalts­ware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rück­übertragung verpflichtet.

4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut werden, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufs­wertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungs­erklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

5. Der Käufer darf die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheits­halber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

IX. Gerichts­stand und anzuwendendes Recht

Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen, so ist der Gerichts­stand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des CISG Anwendung.

X. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts­bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein­barungen unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Geltung der übrigen Regelung nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, über die Vereinbarung einer solchen Regelung zu verhandeln, die im Rahmen des rechtlichen Möglichen der unwirksamen am nächsten kommt.

 

Stand: 11/2013